FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.11.2002
5 K 256/97
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 10 Abs. 4 ; EWGRL 388/77 Art. 17 ;

Unternehmereigenschaft einer Arbeitsförderungsgesellschaft; Abgrenzung von Entgelt und echtem Zuschuss; Vorsteuerabzug; Umsatzsteuer 1993

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 5 K 256/97

DRsp Nr. 2004/3053

Unternehmereigenschaft einer Arbeitsförderungsgesellschaft; Abgrenzung von Entgelt und echtem Zuschuss; Vorsteuerabzug; Umsatzsteuer 1993

1. Die Abgrenzung zwischen Entgelt und echtem Zuschuss wird nach der Person des Bedachten und dem Förderziel vorgenommen. Finanzierungsbeiträge, die eine Arbeitsförderungsgesellschaft vom Arbeitsamt für die Durchführung von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhält, stellen danach einen echten Zuschuss und kein Entgelt von Dritter Seite für die dem Maßnahmeempfänger gegenüber unentgeltlich erbrachte Leistung dar, wenn die Zahlung des Arbeitsamtes zur Förderung der Gesellschaft im öffentlichen Interesse erbracht wird, ohne dass der Maßnahmeempfänger auf die Zahlung einen Anspruch hat. 2. Der Arbeitsförderungsgesellschaft fehlt hinsichtlich der unentgeltlich durchgeführten Maßnahmen die Unternehmereigenschaft, so dass sie nicht zum Abzug derjenigen Vorsteuerbeträge berechtigt ist, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen angefallen sind.

Normenkette:

UStG (1993) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 10 Abs. 4 ; EWGRL 388/77 Art. 17 ;

Tatbestand:

I.