FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.09.2001
2 K 3/01
Normen:
UStG 1991 § 2 Abs. 1 ; UStG 1991 § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;

Unternehmereigenschaft einer für einen Lotterieeinnehmer der Süddeutschen Klassenlotterie tätigen Verkaufsstelle; Umsatzsteuer 1991-1993

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen 2 K 3/01

DRsp Nr. 2002/968

Unternehmereigenschaft einer für einen Lotterieeinnehmer der Süddeutschen Klassenlotterie tätigen Verkaufsstelle; Umsatzsteuer 1991-1993

1. Wer in einem eigenen Geschäftslokal neben sonstigen unternehmerischen Aktivitäten (Tabakwarenverkauf, Betrieb einer Toto- und Lottoannahmestelle sowie eines Schlüsseldienstes) aufgrund eines nach Maßgabe der Süddeutschenklassenlotterie (SKL) abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags als Verkaufstelle für einen Lotterieeinnehmer der SKL auf Provisionsbasis Lose der SKL verkauft, ist auch hinsichtlich des Losverkaufs selbständig tätig und damit Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne, wenn er zwar beim technischen Ablauf des Losverkaufs, bei der Preisgestaltung, der Abrechnung sowie deren Überwachung, nicht aber z. B. bei der Festlegung der öffnungszeiten und der Ausstattung seines Geschäftslokals oder beim Personaleinsatz weisungsgebunden ist und auch die Werbung mit Ausnahme bestimmter Vorgaben selbst bestimmen kann. 2. Dass die Lotterieeinnehmer der SKL von der Finanzverwaltung umsatzsteuerlich als unselbständig angesehen und behandelt werden, schließt die Behandlung der Verkaufsstelle als Unternehmer nicht aus. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG 1991 § 2 Abs. 1 ; UStG 1991 § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: