FG Niedersachsen - Urteil vom 25.06.2015
16 K 222/13
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 Satz 1;

Unternehmereigenschaft einer Gutachterin im medizinischen Dienst

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 16 K 222/13

DRsp Nr. 2016/56

Unternehmereigenschaft einer Gutachterin im medizinischen Dienst

Zum Begriff des Unternehmers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. Nach ständiger Rechtsprechung sind die einzelnen Merkmale, die für und gegen die Selbstständigkeit sprechen, unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommt dem Handeln auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung sowie dem Unternehmerrisiko besondere Bedeutung zu. Die Frage zur Selbstständigkeit natürlicher Personen ist für die USt, die ESt und die GewSt grds. nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Die sozial-, arbeits- und einkommensteuerrechtliche Beurteilung hat nur indizielle Bedeutung. Arbeitet eine Klin. überwiegend in eigener Verantwortung und trägt sie das Unternehmerrisiko, so ist sie als Unternehmerin anzusehen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin als Gutachterin für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) im Streitjahr eine berufliche Tätigkeit selbständig ausübte und damit als Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne zu qualifizieren ist.

Die Klägerin war nach dem Vertrag vom 15. Juni 2007 für den MDKN als freie Pflegekraft tätig. § 1 (Vertragsverhältnis) hat folgenden Wortlaut: