FG Saarland - Beschluss vom 13.11.2001
1 V 305/01
Normen:
UStG § 2 ;

Unternehmereigenschaft einer Holding; Aussetzung der Vollziehung bzgl. des Umsatzsteuerbescheides 1998

FG Saarland, Beschluss vom 13.11.2001 - Aktenzeichen 1 V 305/01

DRsp Nr. 2002/2193

Unternehmereigenschaft einer Holding; Aussetzung der Vollziehung bzgl. des Umsatzsteuerbescheides 1998

Eine Holding-Gesellschaft ist nur dann Unternehmer, wenn sie die Dienstleistung der geschäftsleitenden Tätigkeit gegen Entgelt erbringt, mithin in Form von Kostenzuweisungen an die Tochtergesellschaften weiterberechnet. Wenn und soweit die entgeltliche Erbringung bestimmter Leistungen erst ins Auge gefasst wird, ist die Tätigkeit jedoch (noch) nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet.

Normenkette:

UStG § 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin wurde mit notariellem Vertrag vom 23. September 1998 mit einem Stammkapital von 100.000 DM gegründet (Dok, Bl. 3 ff.). Gesellschafter sind die B.-GdbR, sowie die S.-GdbR. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an anderen Unternehmen. Die B.-GdbR hält 49 v.H., die S.-GdbR 51 v.H. des Stammkapitals.

Mit Kaufverträgen vom 22. und 29. Oktober 1998 erwarb die Antragstellerin von der X-MK-, die in verschiedenen Städten Filialen unterhielt, das der X-MK gehörende Sachanlagevermögen zum Preis von 536.600 DM zzgl. 85.856 DM MwSt. Am 21. Oktober 1998 erwarb die Antragstellerin überdies sämtliche Geschäftsanteile an der X-MK-Lux zum Preis von 100.000 DM.