FG Saarland - Urteil vom 15.07.2003
1 K 230/01
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1502

Unternehmereigenschaft einer Holding; Umsatzsteuer 1998

FG Saarland, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 230/01

DRsp Nr. 2003/11782

Unternehmereigenschaft einer Holding; Umsatzsteuer 1998

Eine Holding-Gesellschaft ist nur dann Unternehmer, wenn sie die Dienstleistung der geschäftsleitenden Tätigkeit gegen Entgelt erbringt, mithin in Form von Kostenzuweisungen an die Tochtergesellschaften weiterberechnet. Wenn und soweit die entgeltliche Erbringung bestimmter Leistungen erst ins Auge gefasst wird, ist die Tätigkeit jedoch (noch) nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde am 23. September 1998 mit einem Stammkapital von 100.000 DM gegründet (Dok, Bl. 3 ff.). Gesellschafter sind die "Beteiligungsgesellschaft B-GbR, bestehend aus den Eheleuten B, sowie die "Beteiligungsgesellschaft S-GbR, bestehend aus den Herren G, S, F, P und R. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an anderen Unternehmen. Die B-GbR hält 49 v.H., die S-GbR 51 v.H. des Stammkapitals.

Mit Kaufverträgen vom 22. und 29. Oktober 1998 erwarb die Klägerin von der AMK-, die in verschiedenen Städten Filialen unterhielt, das der AMK gehörende Sachanlagevermögen zum Preis von 536.600 DM zzgl. 85.856 DM MwSt. Am 21. Oktober 1998 erwarb die Klägerin überdies sämtliche Geschäftsanteile an der AMK Lux zum Preis von 100.000 DM.