FG München - Urteil vom 08.06.2000
14 K 3287/97
Normen:
UStG 1980 § 2 Abs. 1 ; UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft; Holding als Organträger

FG München, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 14 K 3287/97

DRsp Nr. 2002/3307

Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft; Holding als Organträger

1. Eine ausschließlich geschäftsleitende Holdinggesellschaft wird nur dann zum Unternehmer, wenn sie die Dienstleistung der geschäftsleitenden Tätigkeit gegen Entgelt erbringt. Erfolgt keine Weiterberechnung der erbrachten Leistungen an ihre Tochtergesellschaften, werden die Dienstleistungen unentgeltlich ausgeführt, was einen Vorsteuerabzug wegen fehlender Unternehmereigenschaft ausschließt (hier: teilweise Weiterberechnung und damit anteiliger Vorsteuerabzug). 2. Eine Holdinggesellschaft, die ausschließlich die Geschäfte ihrer Tochtergesellschaften führt, kann mangels der wirtschaftlichen Eingliederung der Tochtergesellschaften nicht Organträgerin sein.

Normenkette:

UStG 1980 § 2 Abs. 1 ; UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin Vorsteuerbeträge abziehen kann, die in Zusammenhang mit dem Erwerb und Halten von Beteiligungen stehen.

Die mit Satzung vom 6. Juli ... gegründete Klägerin, eine Aktiengesellschaft, erwarb in ... und ... sämtliche Anteile der folgenden Firmen:

Inländische Personengesellschaften

1. ... (B... KG)

2. ... (S... KG)

3. ... (M... KG)

Inländische Kapitalgesellschaften

4. ... (S...)

5. ... (M... GmbH)

6. ... (M... GmbH)

7. ... (M... GmbH)

Ausländische Gesellschaften

8. H... Ges. MbH & Co., ...