FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.2006
6 K 1756/03
Normen:
UStG § 1 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 3; UStG § 3 Abs. 12; UStG § 4 Nr. 12; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;; 6. EGRL Art. 2 Abs. 1; 6. EGRL Art. 4 Abs. 1; 6. EGRL Art. 4 Abs. 2; 6. EGRL Art. 4 Abs. 5; 6. EGRL Art. 13 Teil B Buchst. b);

Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 6 K 1756/03

DRsp Nr. 2012/16506

Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

Schließt eine Kommune mit einer Betreibergesellschaft einen Vertrag über die Bewirtschaftung einer Halle ab und überlässt sie im Rahmen dieses Vertrages das mit der Halle bebaute Grundstück dem Vertragspartner, so liegt darin keine Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn die Überlassung des Grundstücks nur zu dem Zweck erfolgt, dass der Vertragspartner seinerseits die vertraglich gegenüber der Kommune geschuldeten Leistungen erbringen kann und der Vertragspartner keine Pacht für die Überlassung der Halle zu zahlen hat, sondern die Kommune den Fehlbetrag aus der Bewirtschaftung der Halle durch Verpflichtung zur Zahlung eines entsprechenden Betriebskostenzuschusses übernimmt. Daraus folgt, dass der Vorsteuerabzug aus Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung des Grundstücks nicht möglich ist.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 3; UStG § 3 Abs. 12; UStG § 4 Nr. 12; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;; 6. EGRL Art. 2 Abs. 1; 6. EGRL Art. 4 Abs. 1; 6. EGRL Art. 4 Abs. 2; 6. EGRL Art. 4 Abs. 5; 6. EGRL Art. 13 Teil B Buchst. b);

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin, eine kreisfreie Stadt, in den Streitjahren 1994 bis 1997 einen Betrieb gewerblicher Art - BgA - unterhielt, der zum Vorsteuerabzug berechtigt war.