FG Brandenburg - Urteil vom 18.01.2000
1 K 627/97 U
Normen:
UStG 1993 § 2 Abs. 1 ; UStG 1993 UStG 1993 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG 1993 § 3 Abs. 1 ; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG 1993 § 2 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 820

Unternehmereigenschaft einer nach der Sitztheorie nicht anzuerkennenden Briefkastenfirma mit Sitz auf der Isle of Man

FG Brandenburg, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 1 K 627/97 U

DRsp Nr. 2002/3337

Unternehmereigenschaft einer nach der Sitztheorie nicht anzuerkennenden Briefkastenfirma mit Sitz auf der Isle of Man

Eine als juristsche Person nach dem Recht der Isle of Man wirksam gegründete und dort ins Handelsregister eingetragene Gesellschaft (mit GmbH vergleichbare private limited Company) kann auch dann im Inland als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne anzuerkennen sein, wenn sie zivil-, zivilprozess- und vielleicht auch ertragsteuerlich aufgrund der streitigen Anwendung der Sitztheorie im Inland keine Anerkennung als juristische Person fände, ertragsteuerlich als Briefkasten- oder Domizilgesellschaft zu behandeln ist und die hinter der Gesellschaft stehenden Personen nicht benannt werden (vgl. Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft von Domizilgesellschaften und Strohmännern).

Normenkette:

UStG 1993 § 2 Abs. 1 ; UStG 1993 UStG 1993 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG 1993 § 3 Abs. 1 ; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG 1993 § 2 Abs. 2 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde am 01.12.1992 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (private limited Company - Ltd.) mit Sitz in L.../Isle of Man gegründet. Ihr wurden in Großbritannien (Nr. GB 0010 ...) und - mit Schreiben vom 15.01.1994 auch durch das Bundesamt für Finanzen (BfF) - in Deutschland Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erteilt.