BFH - Urteil vom 28.10.2004
V R 19/04
Normen:
EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 ; UStG (1993) § 2 Abs. 1, 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 725
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 99/00

Unternehmereigenschaft einer Stadtgemeinde

BFH, Urteil vom 28.10.2004 - Aktenzeichen V R 19/04

DRsp Nr. 2005/2871

Unternehmereigenschaft einer Stadtgemeinde

1. § 2 Abs. 3 UStG und Art. 4 Abs. 5 der R 77/388/EWG begründen nicht die USt-Pflicht der öffentlichen Hand, sondern schränken sie ein.2. Zur Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG.3. Die Gestattung der Mitbenutzung eines Anschlussgleises ist - ähnlich wie die Vermietung - eine wirtschaftliche Tätigkeit, wenn sie als Nutzung des Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird; eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit reicht nicht aus.

Normenkette:

EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 ; UStG (1993) § 2 Abs. 1, 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Stadtgemeinde, eröffnete im Jahre 1904 eine Kleinbahn für Personen- und Güterverkehr auf einer Streckenlänge von 8 km.

In der Mitte des vorigen Jahrhunderts stellte die Klägerin die Personenbeförderung auf der Schiene zugunsten eines Schienenersatzverkehrs mit Omnibussen ein. Den Betrieb dieser Kraftomnibuslinie übertrug sie auf ein privates Busunternehmen gegen Zahlung einer monatlichen Pacht.

Im Jahre 1977 stellte sie auch die Güterbeförderung ein.

Danach überließ die Klägerin die Gleise mit allen dazugehörigen bau- und signaltechnischen Anlagen kostenlos der Deutschen Bundesbahn (DB) zur Güterbeförderung.