FG Thüringen - Urteil vom 20.10.2004
IV 1021/02
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2 ;

Unternehmereigenschaft eines als Kanzleimitarbeiters tätigen Rechtsanwalts

FG Thüringen, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen IV 1021/02

DRsp Nr. 2006/29814

Unternehmereigenschaft eines als Kanzleimitarbeiters tätigen Rechtsanwalts

1. Die Abgrenzung, ob ein für eine Kanzlei tätiger Rechtsanwalt als selbständiger Unternehmer anzusehen ist, oder ob er nichtselbständig in das Unternehmen der Kanzlei derart eingegliedert ist, dass er den Weisungen des Unternehmers unterliegt, ist nach denselben Kriterien zu treffen, die in § 1 Abs. 2 LStDV für die Abgrenzung eines Dienstverhältnisses normiert sind. 2. Im Streitfall war trotz Fehlens schriftlicher Vereinbarungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse davon auszugehen, dass der Kläger als freier Mitarbeiter beschäftigt und damit Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG war, da der Kläger keine Lohnsteuerkarte vorlegen konnte und der "Arbeitgeber" von dem Honorar keine Lohnsteuer einbehalten hat, sondern ausweislich vorgelegter Kontoauszüge die monatliche Vergütung zuzüglich der Umsatzsteuer überwiesen hat.

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Jahren 1995 - 1998 eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat oder als Angestellter unselbstständig tätig war.