FG Niedersachsen - Urteil vom 27.09.2007
16 K 12/07
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 ;

Unternehmereigenschaft; Energieversorger; Vorsteuerabzug; Dauerhafter Leistungsaustausch - Unternehmereigenschaft bei selbst betriebenem Blockheizkraftwerk

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 16 K 12/07

DRsp Nr. 2007/23692

Unternehmereigenschaft; Energieversorger; Vorsteuerabzug; Dauerhafter Leistungsaustausch - Unternehmereigenschaft bei selbst betriebenem Blockheizkraftwerk

1. Wer aus seinem selbst betriebenen Blockheizkraftwerk im eigenen EFH Strom gegen Entgelt an einen Energieversorger liefert, ist Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. 2. Für den Leistungsaustausch aufgrund der Stromlieferung aus dem Blockheizkraftwerk gegen vertraglich vereinbartes Entgelt bedarf es keiner weiteren Aktivitäten des Unternehmers. Der Vorsteuerabzug ist daher zuzulassen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Lokführer. Im Streitjahr 2005 baute er in seinem von ihm und seiner Familie genutzten Einfamilienhaus ein so genanntes Blockheizkraftwerk ein. Die Anlage produziert unter Verbrennung von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme. Die Anlage wurde im September 2005 installiert. Der Kläger schloss mit EWE Aktiengesellschaft (EWE) am 22. September 2005 einen Stromeinspeisevertrag, wonach er die in dem Blockheizkraftwerk erzeugte elektrische Energie zu einem festgelegten Preis entsprechend dem so genannten KBK-Gesetz lieferte. Im Streitjahr 2005 erzeugte der Kläger aus dem Blockheizkraftwerk insgesamt 5.509 kwh, wovon 4.407 kwh an die EWE geliefert wurden. Die verbleibende Energiemenge von 1.102 kwh verbrauchte der Kläger im Einfamilienhaus.