Streitig ist die Pflicht des Beklagten zur Erteilung einer Steuernummer sowie die Pflicht zur Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung.
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und hat zum 1.2.2006 das Gewerbe eines Trockenbauers bei der Gemeinde O. angemeldet. Er wohnt in O. bei Verwandten. Dort teilte er sich ein Zimmer mit einem weiteren Verwandten. Seine Familie wohnt in Polen. An der Hausklingel zu dieser Wohnung wird auf den Trockenbau des Klägers und eines weiteren Trockenbauers hingewiesen. Er ist verheiratet und hat ein Kind.
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