I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erstellte im Streitjahr (1993) für eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt sowie für deren Tochtergesellschaft aufgrund von Einzelaufträgen "auf Zuruf" Filmbeiträge über bestimmte Sachthemen.
Sie erklärte für das Streitjahr --wie für die Vorjahre-- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und gab eine Umsatzsteuererklärung ab. Mit ihrem Einspruch gegen die erklärungsgemäße Heranziehung zur Umsatzsteuer machte die Klägerin u.a. geltend, sie sei unselbständig tätig gewesen.
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