BFH - Beschluß vom 23.11.2000
V B 112/00
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 1 ;

Unternehmereigenschaft freier Mitarbeiter von Rundfunkanstalten

BFH, Beschluß vom 23.11.2000 - Aktenzeichen V B 112/00

DRsp Nr. 2001/1165

Unternehmereigenschaft freier Mitarbeiter von Rundfunkanstalten

Zur Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit i.S.d. des USt-Rechts selbständig ausgeübt wird.

Normenkette:

UStG (1993) § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erstellte im Streitjahr (1993) für eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt sowie für deren Tochtergesellschaft aufgrund von Einzelaufträgen "auf Zuruf" Filmbeiträge über bestimmte Sachthemen.

Sie erklärte für das Streitjahr --wie für die Vorjahre-- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und gab eine Umsatzsteuererklärung ab. Mit ihrem Einspruch gegen die erklärungsgemäße Heranziehung zur Umsatzsteuer machte die Klägerin u.a. geltend, sie sei unselbständig tätig gewesen.