FG Düsseldorf - Urteil vom 17.01.2007
5 K 3220/04 U
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG (1999) § 2 Abs. 1 S. 1 ; UStG (1999) § 2 Abs. 1 Satz 3 ; UStG (1999) § 3a Abs. 3 ; UStG (1999) § 3a Abs. 4 Nr. 2 ; UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 167

Unternehmereigenschaft; Gemeinschaftszweck; Unechte Mitgliedsbeiträge; Werbegemeinschaft - Unternehmereigenschaft eines Vereins

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 5 K 3220/04 U

DRsp Nr. 2008/5919

Unternehmereigenschaft; Gemeinschaftszweck; Unechte Mitgliedsbeiträge; Werbegemeinschaft - Unternehmereigenschaft eines Vereins

1. Dass ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern nur in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke tätig wird, schließt die Annahme eines Leistungsaustauschs und die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht aus. 2. Entscheidend ist, ob das Vereinsmitglied einen verbrauchbaren Nutzen erlangt, der auch auf der Grundlage eines Schuldverhältnisses zugewendet werden könnte. 3. Besteht die Tätigkeit einer als Verein statuierten Werbegemeinschaft darin, den wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder konkret zugute kommende Marketingmaßnahmen durchzuführen, und erhält sie dafür am Umsatz der Mitglieder orientierte Beiträge sowie einen Festetat eines weiteren (ausländischen) Mitglieds, das den Import der beworbenen Produkte fördern will, ist der für die Annahme eines Leistungsaustauschs notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen Vereinsleistung und Etat- bzw. Beitragszahlung zu bejahen.

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG (1999) § 2 Abs. 1 S. 1 ; UStG (1999) § 2 Abs. 1 Satz 3 ; UStG (1999) § 3a Abs. 3 ; UStG (1999) § 3a Abs. 4 Nr. 2 ; UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist u.a., ob der Kläger in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke unternehmerisch tätig ist.