FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.05.2001
2 K 855/01
Normen:
UStG (1991) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei umsatzlos gebliebener Tätigkeit einer Parkhaus-GbR; Umsatzsteuer 1991 und 1992

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 2 K 855/01

DRsp Nr. 2004/3049

Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei umsatzlos gebliebener Tätigkeit einer Parkhaus-GbR; Umsatzsteuer 1991 und 1992

Eine GbR, die zum Erwerb, zur Errichtung und Verwaltung von Parkhäusern gegründet wurde, ist nicht als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer anzuerkennen, und erhält keinen Vorsteuerabzug betreffend Vorbereitungshandlungen, wenn bis zur Auflösung der GbR nach knapp drei Jahren kein einziges Vorhaben realisiert werden konnte und damit weder mit der Ausführung entgeltlicher Leistungen nachhaltig begonnen wurde, noch nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektive Anhaltspunkte vorlagen, die auf eine Absicht schließen lassen, den beabsichtigten Unternehmenszweck tatsächlich zu verwirklichen.

Normenkette:

UStG (1991) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Eigenschaft der Klägerin als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts.