FG Niedersachsen - Urteil vom 12.02.2009
16 K 1/08
Normen:
UStG § 2;

Unternehmereigenschaft und Zurechnung von Umätzen aus Leistungen der Prostitution - Unwirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 16 K 1/08

DRsp Nr. 2010/8684

Unternehmereigenschaft und Zurechnung von Umätzen aus Leistungen der Prostitution - Unwirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung

1. Zum Begriff des Unternehmers i. S. des § 2 Abs. 1 UStG. 2. Umsätze sind demjenigen zuzurechnen, der nach außen hin als Erbringer sämtlicher Dienstleistungen auftritt. 3. Betreibt ein Stpfl. einen Club, in dem häufig wechselnde Prostituierte, die der Stpfl. mit Zeitungsannoncen wirbt, ihre Leistungen anbieten, und wirbt der Stpfl. nach außen hin mit einschlägigen Zeitungsanzeigen, die keinen Hinweis auf einzelne Prostituierte enthalten, so ist davon auszugehen, dass die Leistungen vom Inhaber des Clubs erbracht werden. Damit sind dem Stpfl. auch die Umsätze aus den Prostituiertenleistungen zuzurechnen.

Normenkette:

UStG § 2;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb seit dem 01.07.1999 den "XL" in B. In dem Club wurde unter anderem die Prostitution ausgeübt.