FG Münster - Urteil vom 24.11.2000
5 K 6012/98 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 2 Abs. 3 ; UStG § 2 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 659

Unternehmereigenschaft von Deponiebetreibern als Beliehene

FG Münster, Urteil vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 5 K 6012/98 U

DRsp Nr. 2001/7179

Unternehmereigenschaft von Deponiebetreibern als Beliehene

1) Umsatzsteuerrechtlich Leistender ist regelmäßig der zivilrechtlich zur Leistung Verpflichtete, vorausgesetzt, dass er die Leistung auch wirklich erbracht hat. Dies ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen und sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. 2) Ein Deponiebetreiber kann ungeachtet der Tatsache, dass er als "beliehener Unternehmer" mit der Abfallentsorgung eine öffentliche Aufgabe erfüllt, Unternehmer sein. Die Unternehmereigenschaft Beliehener bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 UStG; sie fallen nicht unter § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 2 Abs. 3 ; UStG § 2 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen zweier von einer Gebietskörperschaft beauftragter Deponiebetreiber.