BFH - Urteil vom 03.07.2008
V R 51/06
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 § 15 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 Art. 17 Anhang D Nr. 7 ; Verordnung (EG) Nr. 414/97; Verordnung (EG) Nr. 370/98;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4528/01

Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Recht auf Vorsteuerabzug; Kein Vorsteuerabzug der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung aus der nach Ausbruch der Schweinepest im Rahmen von Sondermaßnahmen erfolgten Übernahme von später entsorgten Schweinen

BFH, Urteil vom 03.07.2008 - Aktenzeichen V R 51/06

DRsp Nr. 2008/21694

Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Recht auf Vorsteuerabzug; Kein Vorsteuerabzug der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung aus der nach Ausbruch der Schweinepest im Rahmen von Sondermaßnahmen erfolgten Übernahme von später entsorgten Schweinen

»1. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten Betätigung im Unternehmen und der nicht unternehmerischen --vorzugsweise hoheitlichen-- Tätigkeit zu unterscheiden. 2. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts führt unternehmerische Tätigkeiten aus, wenn sie --auf privatrechtlicher Grundlage-- im eigenen Namen gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt. 3. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gilt nur insoweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 UStG 1993 als Unternehmerin, als sie selbst Umsätze ausführt. 4. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist aus der Übernahme von Schweinen im Rahmen von Sondermaßnahmen nach Ausbruch der Schweinepest nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie die Schweine nicht durch Umsätze für ihr Unternehmen verwendete, sondern lediglich in Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgen ließ.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 § 15 Abs. 1 ;