FG München - Urteil vom 24.07.2013
3 K 3274/10
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2; BayStrWG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 1065

Unternehmerische Nutzung einer öffentlich gewidmeten Straße durch eine Gemeinde

FG München, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 3 K 3274/10

DRsp Nr. 2013/22636

Unternehmerische Nutzung einer öffentlich gewidmeten Straße durch eine Gemeinde

1. Eine Gemeinde kann eine öffentliche (gewidmete) Straße oder einen Weg nur dann als Unternehmer nutzen, wenn eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung vorliegt. 2. Da die Nutzung dieser Einrichtungen im Rahmen des Gemeingebrauchs (hier: von Wander- und Spazierwegen durch Kurgäste) schon auf Grund ihrer Widmung der Allgemeinheit offensteht, kann die Gemeinde die ihr bei der Errichtung und dem Unterhalt der gewidmeten Wege in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2; BayStrWG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Vorsteuerabzugs.

Die Klägerin ist eine Gemeinde. Sie ist als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art – welche die Kurbetriebe, Sportstätten und Gemeindewerke betreiben – Unternehmerin.