BFH - Urteil vom 10.11.2011
V R 41/10
Normen:
UStG § 2 Abs. 3 S. 1; KStG § 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1593/04

Unternehmerisches Handeln einer Gemeinde durch Überlassung der Nutzung einer Sport- und Freizeithalle gegen Entgelt

BFH, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen V R 41/10

DRsp Nr. 2012/3779

Unternehmerisches Handeln einer Gemeinde durch Überlassung der Nutzung einer Sport- und Freizeithalle gegen Entgelt

1. Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sport- und Freizeithalle, ist sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder --im Wettbewerb zu Privaten-- auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt.2. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine sog. Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 3 S. 1; KStG § 4;

Gründe

I.