BGH - Beschluss vom 11.02.2010
III ZR 325/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 1595/08
LG München I, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 20437/06

Unterscheidung zwischen Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen und Werbemaßnahmen

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen III ZR 325/08

DRsp Nr. 2010/3547

Unterscheidung zwischen Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen und Werbemaßnahmen

Das Vorliegen einer Kausalitätsvermutung zugunsten eines Anlegers hindert den Tatrichter nicht daran, den Anleger zu den Motiven seiner Beteiligung im Rahmen einer persönlichen Anhörung zu befragen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2008 - 21 U 1595/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 75.911,51 € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor.