FG Münster - Urteil vom 19.08.2003
15 K 8753/98
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 10 Abs. 2 S. 2 ; UStG § 3 Abs. 12 S. 2 ; UStG § 3 Abs. 4 ; UStG § 4 Nr. 15b ; UStG § 4 Nr. 15c ;

Unterscheidung zwischen nichtsteuerbarer Personalbeistellung und steuerbarer Personalgestellung nach den Abgrenzungskriterien für Werklieferungen - Keine Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 16c UStG bei tatsächlich fehlender Aufsicht durch einen Arzt

FG Münster, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 15 K 8753/98

DRsp Nr. 2003/14909

Unterscheidung zwischen nichtsteuerbarer Personalbeistellung und steuerbarer Personalgestellung nach den Abgrenzungskriterien für Werklieferungen - Keine Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 16c UStG bei tatsächlich fehlender Aufsicht durch einen Arzt

1. Die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Personalüberlassung durch den Besteller an einen Unternehmer zur Erbringung einer sonstigen Leistung an den Auftraggeber als nichtsteuerbare Personalbeistellung anzusehen ist, richtet sich nach den für Werklieferungen entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen zur Abgrenzung zwischen nichtsteuerbarer Arbeitskräftebeistellung und steuerpflichtigem Leistungsaustausch. 2. Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16c UStG setzt voraus, dass Überwachungsmaßnahmen durch einen Arzt tatsächlich stattfinden.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 10 Abs. 2 S. 2 ; UStG § 3 Abs. 12 S. 2 ; UStG § 3 Abs. 4 ; UStG § 4 Nr. 15b ; UStG § 4 Nr. 15c ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine nichtsteuerbare Personalbeistellung zur Ausführung sonstiger Leistungen vorliegt und ob die Klägerin (Klin.) mit medizinischen Laboruntersuchungen steuerfreie Leistungen im Sinn des § 4 Nr. 16 c Umsatzsteuergesetz (UStG) erbringt.