OLG Koblenz - Urteil vom 30.09.2004
5 U 559/04
Normen:
HOAI § 4 Abs. 2 § 41 § 46a ; UStG § 14 Abs. 1 Nr. 4, 6 ;
Fundstellen:
NZBau 2005, 466
ZfIR 2005, 329
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 100/03

Unterschreitung der Mindestsätze durch Wahl einer unzutreffenden Bezugsgröße

OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 5 U 559/04

DRsp Nr. 2005/20465

Unterschreitung der Mindestsätze durch Wahl einer unzutreffenden Bezugsgröße

»1. Der Einwand des Auftraggebers, der Architekt habe seiner Honorarrechnung für einen Bebauungsplan ein erheblich kleineres als das tatsächliche Plangebiet zu Grunde legen sollen, ist unerheblich, wenn durch eine derartige Abrechnung die Mindestsätze der HOAI unterschritten würden. 2. Zur Frage, ob ein Architekt gleichwohl nach Treu und Glauben an eine derartige Absprache gebunden ist. 3. Daraus, dass die Schlussrechnung des Architekten nicht den maßgeblichen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht, ergibt sich lediglich ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers. 4. Trotz des Mangels der Rechnung schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen, wenn er nicht seinerseits die eigene Leistung angeboten hat.«

Normenkette:

HOAI § 4 Abs. 2 § 41 § 46a ; UStG § 14 Abs. 1 Nr. 4, 6 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beklagte hat einen Gewerbebetrieb, der im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegen war. Damit das Betriebsgelände in einen Bebauungsplan einbezogen werden konnte, beauftragte sie den Kläger am 8. Februar 1999, die dazu erforderlichen Architektenleistungen zu erbringen.