Die Umsatzsteuer 2009 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2009 vom 24.07.2013 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2014 dahingehend geändert festgesetzt, dass die Erlöse aus den sog. Klubnächten dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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