FG Köln - Urteil vom 26.11.2020
8 K 2333/18
Normen:
UStG § 2;

Unterwerfung der als Aufsichtsratsmitglied erhaltenen Sachbezüge unter Umsatzsteuer

FG Köln, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 8 K 2333/18

DRsp Nr. 2021/2521

Unterwerfung der als Aufsichtsratsmitglied erhaltenen Sachbezüge unter Umsatzsteuer

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2018 werden die Umsatzsteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 vom 19.05.2015 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2011 auf ... €, die Umsatzsteuer 2012 auf ... € und die Umsatzsteuer 2013 auf ... € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die vom Kläger in den Streitjahren 2011-2013 als Aufsichtsratsmitglied des G e.V. erhaltenen Sachbezüge der Umsatzsteuer unterworfen hat.

Bei dem Kläger, der hauptberuflich neben seiner Aufsichtsratstätigkeit bei dem G e.V. geschäftsführender Gesellschafter zunächst der L GmbH und sodann der D GmbH war, fand für die Streitjahre eine Betriebsprüfung statt.

Auf den Betriebsprüfungsbericht vom 11.04.2016 wird verwiesen.

Dort wurde u.a. festgestellt, dass der Kläger Aufsichtsratsvergütungen des G e.V. zu Unrecht als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer erklärt habe. Die (Brutto-) Bemessungsgrundlagen für die nach Auffassung der Betriebsprüfung der Umsatzsteuer zu unterwerfenden Aufsichtsratsvergütungen betrugen entsprechend den Ermittlungen der Betriebsprüfung

2011: ... € (darin enthaltene Umsatzsteuer: ... €)