1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob steuerbare tauschähnliche Umsätze im Jahr 2017 (Streitjahr) vorliegen.
1. Die Klägerin ist eine Druck- und Verlagsgesellschaft (Handelsregister des Amtsgerichts --AG-- Stadt B HRX XXXX), (...).
[...].
Im Streitjahr bestand unstreitig keine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und einer ihrer Obergesellschaften. Erst ab dem Jahr 2022 liegt aufgrund der hergestellten organisatorischen Eingliederung eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und der Verlag 1 vor (...).
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