Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung
BGH, vom 29.09.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 747/80
DRsp Nr. 1994/4820
Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung
Für die Beurteilung der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Die durch die Entwicklung der Verhältnisse nach Ehezeitende bis zum Erlaß der Entscheidung (z.B. Erfüllung von Wartezeiten oder Satzungsänderung mit Auswirkung auf die Unverfallbarkeit) eingetretene Unverfallbarkeit ist zu berücksichtigen.