BGH - Urteil vom 11.12.1991
XII ZR 245/90
Normen:
BGB §§ 1601 ff., § 1612 Abs.1, Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1612 Abs. 2 Satz 1 Naturalunterhalt 3
BGHR ZPO vor § 1 Kindesunterhalt 1
FamRZ 1992, 426
MDR 1992, 489
NJW 1992, 974
Rpfleger 1992, 157

Unwirksame Natural-Unterhaltsbestimmung für minderjährige Kinder getrennt lebender Eltern

BGH, Urteil vom 11.12.1991 - Aktenzeichen XII ZR 245/90

DRsp Nr. 1993/890

Unwirksame Natural-Unterhaltsbestimmung für minderjährige Kinder getrennt lebender Eltern

»Leben die Eltern minderjähriger ehelicher Kinder getrennt und verlangt der Elternteil, bei dem sich die Kinder befinden, für sie vom anderen Elternteil Barunterhalt, so ist eine von diesem getroffene Bestimmung, den Unterhalt in Natur zu leisten, unwirksam, wenn diese Art der Unterhaltsgewährung für die Kinder ohne ihr Verschulden tatsächlich nicht erreichbar ist (Fortführung des Senatsurteils vom 25. November 1987 - IVb ZR 109/86 - FamRZ 1988, 386).«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff., § 1612 Abs.1, Abs.2;

Tatbestand:

Die Parteien, spanische Staatsangehörige, sind getrennt lebende Eheleute. Im Februar 1989 verließ die Ehefrau (Klägerin) den Ehemann (Beklagter) und nahm die gemeinschaftlichen Kinder Julia, geboren am 20. Februar 1979, und Juan, geboren am 14. September 1984, mit. Sie befinden sich bei ihr. Eine Entscheidung über die elterliche Sorge erging bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht. Der Beklagte leistete bis August 1989 für die Kinder Barunterhalt, berief sich jedoch für die Zeit danach darauf, ihnen Unterhalt in Natur gewähren zu wollen.