Die Parteien, spanische Staatsangehörige, sind getrennt lebende Eheleute. Im Februar 1989 verließ die Ehefrau (Klägerin) den Ehemann (Beklagter) und nahm die gemeinschaftlichen Kinder Julia, geboren am 20. Februar 1979, und Juan, geboren am 14. September 1984, mit. Sie befinden sich bei ihr. Eine Entscheidung über die elterliche Sorge erging bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht. Der Beklagte leistete bis August 1989 für die Kinder Barunterhalt, berief sich jedoch für die Zeit danach darauf, ihnen Unterhalt in Natur gewähren zu wollen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|