OLG Hamm - Urteil vom 17.08.2022
30 U 319/18
Normen:
BGB § 214 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 139 Hs. 1-2; BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; UStG § 14c Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 31; UStG § 18 Abs. 1; BGB § 683; BGB § 670; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 817 S. 1-2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 04.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 18/18

Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbGSteuerhinterziehung bei Erbringung von Leistungen an den Geschäftsführer persönlich und Abrechnung mit dessen FirmaVereinbarung über das Entfallen der Miete bei Vermittlung eines SponsorenvertragesNichtigkeit eines Vertrages bei vereinbarter SteuerhinterziehungAnnahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes bei Einheitlichkeitswillen

OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2022 - Aktenzeichen 30 U 319/18

DRsp Nr. 2022/17692

Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG Steuerhinterziehung bei Erbringung von Leistungen an den Geschäftsführer persönlich und Abrechnung mit dessen Firma Vereinbarung über das Entfallen der Miete bei Vermittlung eines Sponsorenvertrages Nichtigkeit eines Vertrages bei vereinbarter Steuerhinterziehung Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes bei Einheitlichkeitswillen

Soweit ein Vertrag gerade mit dem Ziel der Steuerverkürzung abgeschlossen wurde, ist er insgesamt nichtig und es besteht kein Vergütungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn der Vorschlag bezüglich der Steuerverkürzung von derjenigen Partei gemacht wurde, die die Vergütung zu leisten hätte. Wenn mehrere Verträge einen einheitlichen Vertrag bilden, sind diese Verträge dann sämtlich nichtig. Ein einheitlicher Vertrag liegt vor, wenn bezüglich des Abschlusses mehrerer Verträge erkennbar ein einheitlicher Wille vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.06.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, AZ. I-6 O 18/18, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.