FG Münster - Urteil vom 09.09.2014
15 K 2469/13 U
Normen:
UStG § 19 Abs 1; UStG § 14c Abs 2 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2838
DB 2014, 11

Unzulässiger USt-Ausweis bei Gutschriften

FG Münster, Urteil vom 09.09.2014 - Aktenzeichen 15 K 2469/13 U

DRsp Nr. 2014/17279

Unzulässiger USt-Ausweis bei Gutschriften

1) Wird gegenüber einem Kleinunternehmer in einer Gutschrift offen Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet dieser den Steuerbetrag nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG jedenfalls dann, wenn er den Gutschriften nicht widerspricht und diese unterzeichnet und an den Leistungsempfänger zurücksendet. 2) Ein unberechtigter Steuerausweis i.S.v. § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Gutschrift alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist; ausreichend ist vielmehr, dass das Dokument den Aussteller, den Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Steuer enthält.

Normenkette:

UStG § 19 Abs 1; UStG § 14c Abs 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin die in ihr erteilten Gutschriften offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) schuldet.

Die Klägerin erhielt in den Streitjahren von der Firma H M, S, monatliche Gutschriften mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer für die Vermittlung von Partnerschaften. Die entsprechenden Beträge wurden ihr ausgezahlt.