FG München - Urteil vom 17.06.2004
15 K 2725/04
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 § 48 § 58 Abs. 2 ; AO § 191 § 166 § 125 § 79 Abs. 1 Nr. 3 ; UStG § 2 Abs. 1 § 13 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 709 § 714 § 730 Abs. 2 S 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1707

Unzulässigkeit der Klage eines vermeintlichen Gesellschafters gegen den gegen die GbR gerichteten USt-Bescheid

FG München, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 15 K 2725/04

DRsp Nr. 2004/13279

Unzulässigkeit der Klage eines vermeintlichen Gesellschafters gegen den gegen die GbR gerichteten USt-Bescheid

Die Klage eines nicht allein vertretungsberechtigten GbR-Gesellschafters gegen den gegen die GbR ergangenen Umsatzsteuerbescheid wegen Nichtigkeit in Folge des Nichtbestehens der GbR ist unzulässig. Die geltend gemachten Einwände sind im Verfahren wegen der Haftungsinanspruchnahme des Gesellschafters für die in dem Bescheid festgesetzten Umsatzsteuern zu prüfen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 § 48 § 58 Abs. 2 ; AO § 191 § 166 § 125 § 79 Abs. 1 Nr. 3 ; UStG § 2 Abs. 1 § 13 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 709 § 714 § 730 Abs. 2 S 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen dem Kläger (Kl.) und dem Beigeladenen B eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) bestand und ob diese steuerpflichtige Umsätze getätigt hat.

I.

Der Kl. meldete in 1993 einen Gewerbebetrieb Holz- und Bautenschutz an und zum 31. Dezember 1993 wieder ab. Herr K errichtete 1993/1994 auf dem Grundstück ..., ein Gebäude.