BFH - Urteil vom 30.03.2011
XI R 12/08
Normen:
StVZO § 29; UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 33; FGO § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3118/03

Unzulässigkeit einer Feststellungsklage

BFH, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen XI R 12/08

DRsp Nr. 2011/11480

Unzulässigkeit einer Feststellungsklage

Eine Klage, mit der eine Kfz-Werkstatt gegenüber dem für sie nicht zuständigen Finanzamt des TÜV die Feststellung begehrt, dass sie und nicht der Halter des jeweiligen Kfz Leistungsempfängerin i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG von im Einzelnen aufgezählten und vom TÜV durchgeführten gesetzlichen Hauptuntersuchungen i.S. des § 29 StVZO ist, ist unzulässig, wenn weder über die Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Leistung noch über die Höhe des Steuersatzes Streit besteht.

Normenkette:

StVZO § 29; UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 33; FGO § 41 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Leistungsempfängerin der in der Sammelaufstellung vom 28. Februar 2003 aufgeführten Leistungen der X-GmbH, der Beigeladenen, ist und deshalb Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung der Beigeladenen i.S. des § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung hat.