FG München - Urteil vom 20.02.2003
14 K 4647/02
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 und Abs. 2 § 63 Abs. 1 Nr. ; 1; FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 65 Abs. 2 ; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 942

Unzulässigkeit einer Klage bei Bezeichnung der falschen Finanzbehörde als Beklagter; Umsatzsteuer 2000

FG München, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 14 K 4647/02

DRsp Nr. 2003/7822

Unzulässigkeit einer Klage bei Bezeichnung der falschen Finanzbehörde als Beklagter; Umsatzsteuer 2000

1. Die Bezeichnung des Beklagten gehört zu den sogenannten Muss-Inhalten einer zulässigen Klage. 2. Eine Klageschrift, in der ein Prozessbevollmächtigter versehentlich eine falsche Finanzbehörde als Beklagten benennt, ist einer berichtigenden Auslegung durch das Finanzgericht nicht zugänglich, wenn die Finanzbehörde ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet ist, und weder der angefochtene Steuerbescheid noch die Einspruchsentscheidung der Klageschrift beigefügt worden sind. 3. § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO bestimmt lediglich, welche Behörde richtigerweise zu verklagen ist. Die Vorschrift enthält keine gesetzliche Auslegungsregel für den Fall der falschen Bezeichnung des Beklagten in einem Klageschriftsatz.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 und Abs. 2 § 63 Abs. 1 Nr. ; 1; FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 65 Abs. 2 ; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Frage der Zulässigkeit der Klage.