FG Bremen - Urteil vom 01.10.2003
2 K 481/02(5)
Normen:
GG Art. 106 Abs. 3 Art. 108 Abs. 3 S. 2 Art. 85 Abs. 3 Art. 107 ; FGO § 40 Abs. 3 ; BGB § 429 Abs. 2 § 426 ; UStG § 15 Abs. 1 ; AO (1977) § 44 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 151

Unzulässigkeit einer Klage nach Konfusion in Folge Fiskalerbschaft; Bund als Gesamtgläubiger der Umsatzsteuer; Umsatzsteuer 1988 und 1989

FG Bremen, Urteil vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 2 K 481/02(5)

DRsp Nr. 2004/2116

Unzulässigkeit einer Klage nach Konfusion in Folge Fiskalerbschaft; Bund als Gesamtgläubiger der Umsatzsteuer; Umsatzsteuer 1988 und 1989

1. Eine wegen Erlangung eines Vorsteuererstattungsanspruchs eingereichte Klage wird bei der im Falle der Fiskalerbschaft des Bundes eintretenden Konfusion unzulässig. 2. Der Bund ist nach der Einbeziehung der Umsatzsteuer in den Steuerverbund nicht mehr nur Teilgläubiger, sondern gemeinsam mit den Ländern Gesamtgläubiger der Umsatzsteuer.

Normenkette:

GG Art. 106 Abs. 3 Art. 108 Abs. 3 S. 2 Art. 85 Abs. 3 Art. 107 ; FGO § 40 Abs. 3 ; BGB § 429 Abs. 2 § 426 ; UStG § 15 Abs. 1 ; AO (1977) § 44 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Vorsteuerabzugsberechtigung des verstorbenen Klägers (im Weiteren: K) im Zusammenhang mit Vermietungsumsätzen in den Streitjahren.

Dem klägerischen Begehren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

K hatte mit zwei etwa gleichlautenden Verträgen vom 1. September 1980 Geschäftsräume in der K-Straße 10 - 12 von den Unternehmern P und S, die die Miteigentumsanteile an dem Grundstück besaßen, für die Zeit vom 1. März 1981 bis zum 28. Februar 1991 fest angemietet. Diese Räume hatte K zunächst an die S-GmbH, an der er zu 50% beteiligt war, untervermietet.

Nach dem Konkurs der GmbH im Jahre 1982 nutzten mehrere Unternehmen die Geschäftsräume ganz oder teilweise als Untermieter, und zwar bis zum 31. Dezember 1986.