BFH - Beschluss vom 23.12.2021
V B 22/21 (AdV)
Normen:
UStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; FGO § 114;
Fundstellen:
BB 2022, 1110
BFH/NV 2022, 741
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 3053/20

Unzulässigkeit eines Antrags auf VollziehungsaussetzungWiderruf einer Gestattung zur IstbesteuerungKonkludent ergangener VerwaltungsaktErkennbarer Bindungswille eines FA für die ZukunftAbweichung von einer bisherigen Gestattungspraxis

BFH, Beschluss vom 23.12.2021 - Aktenzeichen V B 22/21 (AdV)

DRsp Nr. 2022/7101

Unzulässigkeit eines Antrags auf Vollziehungsaussetzung Widerruf einer Gestattung zur Istbesteuerung Konkludent ergangener Verwaltungsakt Erkennbarer Bindungswille eines FA für die Zukunft Abweichung von einer bisherigen Gestattungspraxis

1. NV: Bei einem konkludent ergangenen Verwaltungsakt kommt die weitergehende Annahme eines über den jeweiligen Besteuerungszeitraum hinausgehenden Dauerverwaltungsakts nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das FA konkludent auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume binden wollte. Hieran fehlt es, wenn bei einem konkludent gestellten Antrag auf Istbesteuerung von einer dementsprechenden Gestattung nur für das jeweilige Jahr auszugehen ist. 2. NV: Will das FA von seiner bisherigen Gestattungspraxis abweichen, muss es den Steuerpflichtigen vor dem Beginn des für die Steuerentstehung maßgeblichen ersten Voranmeldungszeitraums des jeweiligen Besteuerungszeitraums darüber unterrichten, dass es beabsichtigt, für den neuen Besteuerungszeitraum keine Gestattung mehr zu erteilen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10.03.2021 – 9 V 3053/20 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass der Antrag auf Vollziehungsaussetzungen unzulässig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette: