FG Köln - Urteil vom 27.11.2000
1 K 2602/99
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 2 ; AO (1977) § 122 Abs. 5 ; AO (1977) § 355 Abs. 1 ; AO (1977) § 355 Abs. 1 S. 1 ; VwZG § 3 Abs. 1 ; VwZG § 3 Abs. 1 S. 2 ; VwZG § 9 Abs. 1 ;

Unzureichende Identifizierung eines zugestellten Bescheides

FG Köln, Urteil vom 27.11.2000 - Aktenzeichen 1 K 2602/99

DRsp Nr. 2002/12406

Unzureichende Identifizierung eines zugestellten Bescheides

Das Kürzel "UStB" neben der Steuernummer genügt selbst dann nicht als Geschäftsnummer für die notwendige Identifizierung einer zugestellten Sendung, wenn er mit einer Jahreszahl verbunden ist. Denn es könnte sich um einen beliebigen Verwaltungsvorgang handeln, der die Umsatzsteuer des betreffenden Jahres angeht. Für eine wohlwollende Interpretation der Bezeichnung ist nach Sinn und Zweck des VwZG kein Raum.

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 2 ; AO (1977) § 122 Abs. 5 ; AO (1977) § 355 Abs. 1 ; AO (1977) § 355 Abs. 1 S. 1 ; VwZG § 3 Abs. 1 ; VwZG § 3 Abs. 1 S. 2 ; VwZG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand: