FG Sachsen - Urteil vom 23.07.2015
6 K 1157/12
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 3;

Urheberrechtlicher Schutz der Erstellung einer Choreographie durch einen selbständigen Choreographen ermäßigter Steuersatz

FG Sachsen, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 6 K 1157/12

DRsp Nr. 2015/16216

Urheberrechtlicher Schutz der Erstellung einer Choreographie durch einen selbständigen Choreographen ermäßigter Steuersatz

Choreographie-Leistungen wie die Einstudierung, künstlerische Umsetzung und Inszenierung von Tanzszenen sowie die Einräumung der Urheber- und Leistungsschutzrechte an dem Werk sind bei der Erstellung einer eigenen Choreographie, auch bei Wiederaufnahmeproben, mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu besteuern. Denn ohne Übertragung von Urheberrechten war die Aufführung rechtlich nicht möglich, daher macht die Übertragung von Urheberrechten den wesentlichen Inhalt der Vertragsbeziehungen aus und ist nicht nur eine Nebenfolge der Erbringung der Choreographieleistung.

1. Die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 vom 2. März 2012, der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 18. April 2012 und der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 18. Mai 2012, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2012 werden dahingehend geändert,

dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% den Umsätzen aus den nachfolgenden Verträgen zugrunde zu legen ist:

Vertrag vom 01.03.2006 mit dem T.-A.-Theater der Stadt H. über 55… EUR

Vertrag vom 19.05.2005 mit den L. S. A.-Theater über 5… EUR und 8… EUR je Probentag

Vertrag vom 27.12.2005 mit K.n.A.-Theater H. über 15… EUR

Vertrag vom 22.05.2007 mit Sp.- A.-TheaterD. über 25… EUR