Ursprungslandprinzip

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Ursprungslandprinzip

Unter Ursprungslandprinzip i.S.d. deutschen Umsatzsteuergesetzes versteht man die Besteuerung einer Lieferung oder Leistung mit dem Steuersatz des Ursprungs- oder Herkunftslandes. Das bedeutet, dass auch der Endverbraucher mit der Umsatzsteuer des Ursprungs- bzw. des Quellenstaates belastet wird. Der Export wird im Ursprungsland nicht befreit, sondern ganz normal besteuert, während die Einfuhr bzw. der Erwerb im Bestimmungsland nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Die grundsätzliche Besteuerung im Ursprungsland hat jedoch auch gravierende Nachteile. Sie führt zu massiven Verschiebungen des Steueraufkommens und einer Begünstigung der exportorientierten Länder. Bei Gleichbehandlung von Inlands- und Exportumsätzen gäbe es zudem Probleme im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug. Der Leistungsempfänger bekommt ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und würde somit in das Vergütungsverfahren getrieben, wenn nicht der Vorsteuerabzug über die Staatsgrenzen der Mitgliedstaaten zugelassen wird.

Das größte Hindernis für eine endgültige Ursprungslandlösung sind jedoch die unterschiedlichen Steuersätze in der europäischen Gemeinschaft.

Steuersätze zum 01.07.2018:

Belgien

21

Malta

18

Bulgarien

20

Niederlande

21

Dänemark

25

Österreich

20

Deutschland

19

Polen

23

Estland

20

Portugal

23

Finnland

24

Rumänien

19

Frankreich

20

Schweden

25

Griechenland

24

Slowakei

20

Irland

23

Slowenien

22

Italien

22

Spanien