| Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Unter Ursprungslandprinzip i.S.d. deutschen Umsatzsteuergesetzes versteht man die Besteuerung einer Lieferung oder Leistung mit dem Steuersatz des Ursprungs- oder Herkunftslandes. Das bedeutet, dass auch der Endverbraucher mit der Umsatzsteuer des Ursprungs- bzw. des Quellenstaates belastet wird. Der Export wird im Ursprungsland nicht befreit, sondern ganz normal besteuert, während die Einfuhr bzw. der Erwerb im Bestimmungsland nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Die grundsätzliche Besteuerung im Ursprungsland hat jedoch auch gravierende Nachteile. Sie führt zu massiven Verschiebungen des Steueraufkommens und einer Begünstigung der exportorientierten Länder. Bei Gleichbehandlung von Inlands- und Exportumsätzen gäbe es zudem Probleme im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug. Der Leistungsempfänger bekommt ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und würde somit in das Vergütungsverfahren getrieben, wenn nicht der Vorsteuerabzug über die Staatsgrenzen der Mitgliedstaaten zugelassen wird.
Das größte Hindernis für eine endgültige Ursprungslandlösung sind jedoch die unterschiedlichen Steuersätze in der europäischen Gemeinschaft.
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