BFH - Beschluss vom 19.12.2002
V B 61/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; UStG § 1 Abs. 1 a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 638

USt - Veräußerung einer Zahnarztpraxis mit Labor vor 1994

BFH, Beschluss vom 19.12.2002 - Aktenzeichen V B 61/02

DRsp Nr. 2003/4264

USt - Veräußerung einer Zahnarztpraxis mit Labor vor 1994

1. Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.2. Fragen zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Veräußerung einer Zahnarztpraxis mit eigenem Dentallabor im Jahre 1992 betreffen ausgelaufenes Recht.3. Bei Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, muss dargelegt werden, dass sich die Rechtsfrage in nicht absehbarer Zukunft weiterhin bei einem nicht überschaubaren Personenkreis stellen wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; UStG § 1 Abs. 1 a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Zahnarztgemeinschaft (GbR) mit eigenem Dentallabor, an der zwei Zahnärzte (Ehegatten) mit je 50 % beteiligt sind. Aufgrund eines Umzugs in eine andere Stadt wurde die Praxis im Jahre 1992 (Streitjahr) für 1 300 000 DM verkauft. Weitere 15 000 DM hat die Klägerin anlässlich der Veräußerung erhalten, so dass insgesamt ein Betrag von 1 315 000 DM aus der Geschäftsveräußerung vereinnahmt wurde.