BFH - Beschluss vom 19.06.2002
V B 114/01
Normen:
UStG (1993) § 17 Abs. 2 Nr. 3 ;

USt; Abgrenzung Rücklieferung/Rückgängigmachung einer Lieferung

BFH, Beschluss vom 19.06.2002 - Aktenzeichen V B 114/01

DRsp Nr. 2002/18530

USt; Abgrenzung Rücklieferung/Rückgängigmachung einer Lieferung

Die Frage, ob die Rückgabe eines WG von einer Privatperson unter den gleichen Voraussetzungen und Kriterien umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist, wie unter Unternehmern, ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. Die Frage ist zu bejahen, denn weder § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG noch der BFH-Rspr. ist zu entnehmen, dass sich die Entscheidung, ob eine Rückgängigmachung einer Lieferung oder einer Rücklieferung vorliegt, nach unterschiedlichen Kriterien bestimmt, je nach dem ob der ursprüngliche Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer war.

Normenkette:

UStG (1993) § 17 Abs. 2 Nr. 3 ;