BFH - Beschluss vom 17.10.2003
V B 80/03
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 379
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 04.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 125/2002

USt; Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 17.10.2003 - Aktenzeichen V B 80/03

DRsp Nr. 2004/335

USt; Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Tätigkeit

1. Für die Abgrenzung, ob jemand eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausübt, ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Die für und gegen die Selbstständigkeit sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden können, sind gegeneinander anzuwägen.2. Nicht ausschlaggebend für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbstständig oder unselbstständig.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: