BFH - Beschluss vom 20.12.2005
V B 43/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1162
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 511/00

USt: Abgrenzung Zuschuss/Leistung gegen Entgelt

BFH, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen V B 43/04

DRsp Nr. 2006/7918

USt: Abgrenzung Zuschuss/Leistung gegen Entgelt

1. Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen der öffentlichen Hand an eine juristische Person des privaten Rechts, die die Erfüllung von Aufgaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übernimmt, Entgelt für eine steuerbare Leistung sein können (Anschluss an BFH-Urt. v. 11.4.2002 - V R 65/00, BStBl II 2002, 782).2. Die Zahlungen können "Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers für diesen eine Aufgabe übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt".3. Kein Entgelt liegt vor, wenn der Zuschuss lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dienen soll und nicht der Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: