BFH - Beschluß vom 30.06.1999
V B 14/99
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1651

USt, Abrechnungstätigkeit eines Ärztevereins

BFH, Beschluß vom 30.06.1999 - Aktenzeichen V B 14/99

DRsp Nr. 1999/8575

USt, Abrechnungstätigkeit eines Ärztevereins

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da eindeutig aus dem Gesetz und der Rspr. des BFH ableitbar, dass die Abrechnung von ärztlichen Honorarforderungen durch einen Abrechnungsverein nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei ist.

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 14 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein, der u.a. für die ihm als Mitglieder verbundenen Ärzte, soweit sie eine Privatpraxis betreiben, Rechnungen erstellt und ihnen Vorschüsse auf die zur Abrechnung eingereichten Honorarforderungen gewährt. Er erhebt von seinen Mitgliedern kostendeckende Verwaltungsgebühren. Sie betrugen im Streitjahr 1987 5,7 v.H. der eingereichten Honorarforderungen als Vorauszahlung.

Abweichend von der ursprünglichen Steuerfestsetzung für 1987 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in dem Änderungsbescheid vom 3. Februar 1992 Umsatzsteuer für die von dem Kläger im Jahr 1987 erbrachten Leistungen durch Rechnungserstellung und Vorschußgewährung fest.