BFH - Beschluss vom 16.11.2004
VII B 106/04
Normen:
AO § 37 Abs. 2 § 218 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 660
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3451/00

USt: Anrechnung von Zahlungen

BFH, Beschluss vom 16.11.2004 - Aktenzeichen VII B 106/04

DRsp Nr. 2005/2586

USt: Anrechnung von Zahlungen

1. Steuerzahlungen, die zur Tilgung von USt-Schulden erbracht worden sind, sind auf die USt-Schulden desjenigen anzurechnen, auf dessen Rechnung die geleisteten Zahlungen bewirkt worden sind. Dabei kommt es allein darauf an, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem FA erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte.2. Werden USt-Voranmeldungen von einem Unternehmer unter dessen Steuernummer abgegeben, wird er auch dann Schuldner der sich aus den Voranmeldungen ergebenden Steuer, wenn den Voranmeldungen die Umsätze eines anderen Unternehmens zu Grunde lagen. Tilgt er anschließend diese ihm gegenüber festgesetzten und zum Soll gestellten USt-Vorauszahlungen durch Zahlungen unter Angabe seiner Steuernummer und seines Namens als Steuerschuldner, wird mit dieser Tilgungsbestimmung gegenüber dem FA zweifelsfrei erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er mit den Zahlungen seine eigenen Steuerschulden begleichen wollte.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 § 218 Abs. 2 ;

Gründe: