BFH, Beschluß vom 17.05.2002 - Aktenzeichen V B 158/01
DRsp Nr. 2002/10424
USt; Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters
Die Rechtsfrage, ob der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89 bHGB Gegenleistung für bereits erbrachte Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters ist, ist durch die höchstrichterliche Rspr. dahingehend geklärt, dass der Ausgleichsanspruch die zusätzliche Vergütung für die vor dem Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkende Dienste des Handelsvertreters darstellt. Die Rechtsfrage ist mangels Klärungsbedürftigkeit deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung.