FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.07.2013
6 K 1122/11
Normen:
§ 4 Nr. 14 Satz 1 UStG i.d.F. für den VZ 2007;
Fundstellen:
DStR 2013, 8

USt-Befreiung für Ayurveda-Behandlungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 6 K 1122/11

DRsp Nr. 2013/19889

USt-Befreiung für Ayurveda-Behandlungen

1. An der grundsätzlichen medizinischen Ayurveda-Qualifikation im Sinne einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin besteht kein Zweifel. 2. Das enthebt das FG nicht von der Verpflichtung, das Vorliegen von Heilbehandlungen im konkreten Streitfall festzustellen (hier: Massagen nach Ayurveda – Einholung eines Sachverständigengutachtens). 3. Auch der Subunternehmer muss den Nachweis der Qualifikation (Befähigungsnachweis) erbringen (Anschluss an BFH-Rspr.). 4. Der vorgenannte Nachweis kann weder durch eine ärztliche Bescheinigung noch durch Bescheinigungen über die Teilnahme von Kursen geführt werden. Er kann sich vielmehr für die nicht unter die Katalogberufe fallenden Unternehmer ergeben aus berufsrechtlichen Regelungen oder auch aus einer "regelmäßigen" Kostentragung durch Sozialversicherungsträger; beides war im Streitfall nicht gegeben.

Normenkette:

§ 4 Nr. 14 Satz 1 UStG i.d.F. für den VZ 2007;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Massageleistungen, die die Klägerin an Privatpatienten als freie Mitarbeiterin auf Anordnung und unter Aufsicht einer Ärztin in deren Praxis erbracht und dieser gegenüber abgerechnet hat, nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind. Das ursprünglich auch wegen USt 2008 anhängige Klageverfahren ist mit Beschluss vom 25. Juli 2013 abgetrennt worden.