FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2014
6 K 1782/13
Normen:
MwStSystRL Art. 306; MwStSystRL Art. 307; MwStSystRL Art. 308; MwStSystRL Art. 309; MwStSystRL Art. 310; UStG § 4 Nr. 12 lit. a; UStG § 10 Abs. 1 Satz 1; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 25 Abs. 1; UStG § 25 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1053

USt-Bemessungsgrundlage bei Einlösung eines Campingschecks

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 6 K 1782/13

DRsp Nr. 2014/13224

USt-Bemessungsgrundlage bei Einlösung eines "Campingschecks"

1. Der Campingplatzbetreiber (Kl.) hat aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen mit dem Scheckaussteller den von den Campern vorgelegten Nennwertgutschein im Wert von 14 € als Zahlungsmittel zu akzeptieren und ihn entsprechend dieser Verpflichtung auch akzeptiert. Daher ermittelt sich das Entgelt aus dem Nennwert des Gutscheins unter Herausrechnung der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz; die Camper haben jeweils 14 € aufgewendet, um die Vermietungsleistung zu erhalten. 2. Der französische Scheckaussteller ist hinsichtlich der streitbefangenen Vermietungsverträge kein Reiseveranstalter; die Klägerin erbringt auch keine Reisevorleistungen für diesen. Eine Margenbesteuerung ((Art. 306 - 310 MwStSystRL, § 25 UStG) kommt weder direkt noch analog zur Anwendung. 3. Die Campingschecks vorliegender Art sind nicht mit einem Hotel-Voucher vergleichbar.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 306; MwStSystRL Art. 307; MwStSystRL Art. 308; MwStSystRL Art. 309; MwStSystRL Art. 310; UStG § 4 Nr. 12 lit. a; UStG § 10 Abs. 1 Satz 1; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 25 Abs. 1; UStG § 25 Abs. 3;

Tatbestand: