I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen, das die Abwasserentsorgung von nicht an das Abwassernetz angeschlossenen Grundstücken zum Gegenstand hat. Im Streitjahr (1993) wurden die Fäkalien zur Entsorgung in die Anlagen der BWB oder des Wasserverbands (WS) eingeleitet. Für die Abnahme der Abwässer ist an die BWB oder den WS ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe sich nach der Menge der eingeleiteten Abwässer richtet.
Seit Juni 1993 stellte die Klägerin ihren Kunden die Entwässerungsentgelte gesondert in Rechnung und berücksichtigte sie in ihrer Umsatzsteuererklärung nicht.
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