BFH - Beschluß vom 06.11.2000
V B 104/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; UStG (1993) § 10 Abs. 1 S. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 613

USt; Deponiegebühren als durchlaufende Posten?

BFH, Beschluß vom 06.11.2000 - Aktenzeichen V B 104/00

DRsp Nr. 2001/3725

USt; Deponiegebühren als durchlaufende Posten?

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzw. an die Darlegung der Divergenz bei der Frage der Beurteilung von Entgelten für die Abwasserentsorgung von nicht an das Abwassernetz angeschlossenen Grundstücken.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; UStG (1993) § 10 Abs. 1 S. 5;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen, das die Abwasserentsorgung von nicht an das Abwassernetz angeschlossenen Grundstücken zum Gegenstand hat. Im Streitjahr (1993) wurden die Fäkalien zur Entsorgung in die Anlagen der BWB oder des Wasserverbands (WS) eingeleitet. Für die Abnahme der Abwässer ist an die BWB oder den WS ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe sich nach der Menge der eingeleiteten Abwässer richtet.

Seit Juni 1993 stellte die Klägerin ihren Kunden die Entwässerungsentgelte gesondert in Rechnung und berücksichtigte sie in ihrer Umsatzsteuererklärung nicht.