BFH - Urteil vom 06.10.2005
V R 7/04
Normen:
EWGRL 388/77 Art. 4 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 15 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 834
DStRE 2006, 545
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 230/01

USt: Einbringung von Anlagevermögen in GmbHs gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

BFH, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen V R 7/04

DRsp Nr. 2006/3055

USt: Einbringung von Anlagevermögen in GmbHs gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

1. Zum Begriff des Unternehmers i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.2. Die Einbringung von Sachanlagevermögen in mehrere GmbHs gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist geeignet, die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG zu begründen. Denn damit werden nachhaltig entgeltliche Leistungen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht.3. Auch die Sachanlage eines Gesellschafters in die Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen vollzieht sich im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustausches.

Normenkette:

EWGRL 388/77 Art. 4 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 15 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde am 23. September 1998 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet. Gesellschaftszweck ist die Beteiligung an anderen Unternehmen. Mit Kaufverträgen vom 22. und 29. Oktober 1998 erwarb sie von der A-GmbH, die in verschiedenen Städten Filialen unterhielt, das der A-GmbH gehörende Sachanlagevermögen zum Preis von 536 600 DM zzgl. 85 856 DM Mehrwertsteuer.